Satzung des Kreisverbandes der
Jungliberalen Aktion Erzgebirge
Stand: 06. März 2010
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Grundsätze
§ 3 Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
§ 7 Gliederung
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Finanzen
§ 11 Vorstand
§ 12 Auflösung
§ 13 Weitere Bestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verband führt den Namen Jungliberale Aktion (JuliA) Erzgebirge.
(2) Die JuliA Erzgebirge ist ein Kreisverband im Landesverband der Jungliberalen Aktion (JuliA)
Sachsen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
(1) Die JuliA Erzgebirge ist der Zusammenschluss junger Menschen mit liberaler Geisteshaltung im
Landkreis Erzgebirge. Sie steht der Freien Demokratischen Partei (FDP) und anderen liberalen
Gruppierungen im Erzgebirge nahe.
(2) Die JuliA Erzgebirge möchte die Politik und das Zeitgeschehen im Erzgebirge mitgestalten. Sie tritt
konsequent für eine Politik ein, in der die Freiheit des Einzelnen Vorrang besitzt. Im Konflikt
zwischen Staat und Individuum entscheiden sich die Jungliberalen im Zweifel für die Freiheit des
Einzelnen.
(3) Als Jugendverband besitzen die Probleme und Perspektiven der Jugendlichen für die JuliA
Erzgebirge höchste Priorität. Geleitet von liberalen Wertvorstellungen bestimmen dabei vor allem
Freiheit und Verantwortung ihr Handeln.
§ 3 Aufgaben
(1) Die JuliA Erzgebirge erarbeitet programmatische Positionen zur kommunalen Politik im Erzgebirge,
sowie Positionen allgemeiner Art.
(2) Sie vertritt diese Positionen insbesondere gegenüber dem Kreisverband der FDP im Erzgebirge
und dem Landesverband der JuliA Sachsen.
(3) Die JuliA Erzgebirge wirkt an der politischen Bildung junger Menschen mit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der JuliA Erzgebirge kann werden, wer:
- die Satzung des Verbandes anerkennt.
- sich mit den politischen Aussagen des Verbandes in den Grundsätzen, wie in § 2 formuliert, in
Übereinstimmung befindet.
- das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht älter als 35 Jahre ist.
- parteilos oder Mitglied der FDP ist.
- keiner politisch konkurrierenden Organisation angehört.
- nicht Mitglied in einem anderen Kreisverband der Jungen Liberalen ist.
(2) Aufnahme
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Regionalvorstand an den der Aufnahmeantrag
gerichtet ist. Besteht in dieser Region kein Regionalverband, entscheidet der Kreisvorstand nach
Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
- Die Aufnahme ist dem Landesvorstand, mit Datum der Aufnahme, mitzuteilen.
- Wird die Aufnahme in die JuliA Erzgebirge abgelehnt, kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst
ein Jahr nach Zugang des ablehnenden Bescheids gestellt werden.
(2a) Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
- Der Regionalvorstand, an den sich der Aufnahmeantrag richtet oder, wenn ein Regionalverband
in dieser Region nicht existiert, der Kreisvorstand kann über die Aufnahme im
vereinfachten Verfahren beschließen, wenn es aus zeitlichem oder sonst aus
wichtigem Grunde tunlich ist.
- Der Vorsitzende des aufnehmenden Regionalverbandes oder, wenn eine Untergliederung
nicht existiert, der Kreisvorsitzende leitet den Mitgliedern seines Vorstandes den
Aufnahmeantrag in Textform (§ 126b BGB) zu und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme.
- Das vereinfachte Verfahren endet spätestens drei Tage nach Eröffnung durch den
Vorsitzenden.
- Jedes Mitglied des Vorstandes kann vom Vorsitzenden Vorstellung des
Aufzunehmenden verlangen. Ein Vorstellungsersuchen hemmt die Frist nach Nummer
3 bis zur Antwort, höchstens jedoch drei Tage.
- Jedes Mitglied des Vorstandes gibt seine Stimme über die Aufnahme gegenüber dem
Vorsitzenden in Textform und fristgerecht ab.
- Der Vorsitzende teilt seine Stimme den übrigen Mitgliedern in Textform und
fristgerecht mit.
- Die Beschlussfähigkeit im vereinfachten Verfahren besteht, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Vorstandes innerhalb der Frist nach Nummer 3 ihre Stimme
abgegeben haben. Eine verspätete Stimmabgabe gilt als nicht erfolgt.
- Zur Aufnahme genügt die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Enthaltungen
werden nicht gezählt.
- Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern des Vorstandes das Ergebnis der Abstimmung
im vereinfachten Verfahren in Textform bekannt.
- Über das vereinfachte Verfahren hat der Vorsitzende Protokoll zu führen.
- Das Protokoll ist unverzüglich innerhalb der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen
und zu bestätigen.
- Widerspricht mindestens ein Mitglied des Vorstandes dem vereinfachten Verfahren,
so findet die Aufnahme im ordentlichen Verfahren statt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit:
- der Vollendung des 35. Lebensjahres.
- dem schriftlich gegenüber dem Regional-, Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand erklärtem Austritt.
- dem Eintritt in eine oder der Gründung einer politisch konkurrierenden Organisation.
- dem Ausschluss.
- dem Tod.
(3a) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nach dieser Satzung nicht, bzw. nicht regelmäßig an den Kreis-, bzw. Landesverband abführen, haben kein Stimmrecht in den Gremien dieses Verbandes. Insoweit sind sie an der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechtes gehindert.
(4) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit.
(5) Ehren- und Fördermitgliedschaft
- Ehren- und Fördermitgliedschaft sind kombinierbar.
- Ehren- und Fördermitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen.
- Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 angeführte Mitgliedschaftsvoraussetzungen is für Ehren- und Fördermitglieder ungültig.
- Ehren- und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dafür genießen sie zu allen
Mitgliederversammlungen Rederecht.
- Das Ehrenmitglied zahlt keinen Mitgliedsbeitrag.
- Das Fördermitglied zahlt einen erhöhten, vom Vorstand festgelegten, Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung des Verbandes, können Ordnungsmaßnahmen verhängt
werden.
(2) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Soweit nicht anders geregelt, gelten für Ordnungsmaßnahmen die entsprechenden Bestimmungen
der Landessatzung.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen zu den Organen des Verbandes sind geheim. Wahlen sind mit der Tagesordnung
schriftlich anzukündigen.
(2) Wenn kein abweichender Geschäftsordnungsantrag eingegangen ist, erfolgen Abstimmungen
offen.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
§ 7 Gliederung
(1) Der Kreisverband kann sich in Regionalverbände gliedern.
(2) In Gebieten, in denen keine Untergliederungen vorhanden sind, unterstützt der Kreisverband den
Aufbau von Regionalverbänden.
(3) Die Neugründung von Untergliederungen sowie deren Umgliederung bedarf der Zustimmung des
Kreisvorstandes.
(4) Die Untergliederung muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, welche aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden wählen.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Verbandes sind dem Rang nach:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und ein Viertel
ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut einzuberufen. Das Organ ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl des Rechnungsprüfers.
- Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung.
- Umgliederung und Auflösung des Verbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie ist ferner auf Beschluss
des Vorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder oder Regionalverbände, innerhalb
von zwei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand mittels
schriftlicher oder digitaler Einladung an alle Mitglieder einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Verbandes zusammen.
§ 10 Finanzen
(1) Alle Mitglieder führen ihre Beiträge, wenn nicht anders mit dem Kreisschatzmeister vereinbart, direkt an den Landesverband ab. Der Kreisschatzmeister hat hierüber den Kreisvorstand zu informieren.
(2) 50% der gesamten von den Mitgliedern eingenommenen Beiträge werden dem Kreisverband zur
Verfügung gestellt.
(3) Der Schatzmeister hat die Finanzen des Verbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu
verwalten und für eine ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen.
(4) Der Schatzmeister hat dem Finanzprüfer sowie dem Vorstand auf Verlangen Einsicht in alle
Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
(5) Jedes Mitglied hat dem Schatzmeister seine aktuelle Mitgliedsbeitragshöhe anzuzeigen.
Änderungen aufgrund einer anderen beruflichen Situation sind dem Schatzmeister unverzüglich
mitzuteilen.
(6) Von der Mitgliederversammlung wird ein Finanzprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er
darf kein anderes Amt des Verbandes ausüben.
(7) Der Finanzprüfer hat die Finanzen des Verbandes jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu
prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der auf der Mitgliederversammlung vorzutragen
ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden.
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
- dem Schatzmeister.
- bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern.
(2) Zusätzlich können Mitglieder mit Funktion vom Vorsitzenden berufen werden, die, wenn sich aus
dem Vorstand kein Widerspruch erhebt, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen
dürfen.
(3) Die dem Kreisverband angehörenden Vorstandsmitglieder übergeordneter Verbände der Jungen
Liberalen und Mandatsträger nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teil.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger von der nächsten
Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(5) Der Vorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und
organisatorischen Aufgaben des Verbandes. Der Vorsitzende und der Schatzmeister erstatten der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
(6) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes sind der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes berechtigt.
(7) Der Vorstand tagt mindestens alle zehn Wochen.
(8) Alle Handlungen der Vorstandsmitglieder sind vorher mit dem Vorsitzenden abzusprechen. Bei
Widerspruch des Vorsitzenden oder vorstandsinternen Meinungsverschiedenheiten ist eine
Abstimmung im Vorstand mit einfacher Mehrheit erforderlich.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 75 von 100 auf der
Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugehen.
(2) Nach der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an die Wilhelm-Külz-Stiftung zur politischen
Bildung junger Menschen.
§ 13 Weitere Bestimmungen
In allen Punkten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, finden die entsprechenden
Bestimmungen der Landessatzung Anwendung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06. August 2004 in Kraft.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Jungliberalen Aktion
Erzgebirge
Stand: 17. November 2007
§ 1 Präsidium
§ 2 Anträge
§ 3 Antragsberatung und Abstimmungen
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
§ 6 Anfechtungen
§ 7 Schlussbestimmungen
§ 1 Präsidium
(1) Der Präsident leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung gerecht und unparteiisch nach
Maßgabe der Satzung. Er hat für die Ordnung im Sitzungssaal zu sorgen und übt das
Hausrecht über die Mitgliederversammlung aus.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung und vertreten ihn in seiner
Abwesenheit. Ein Vizepräsident hat die Rednerliste zu führen und gegebenenfalls die
Redezeit zu überwachen sowie eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
(3) Das Präsidium legt diese Geschäftsordnung aus.
§ 2 Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
(2) Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge zur
Auflösung des Verbandes müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand zugeleitet werden.
(3) Das Antragsbuch ist vom Vorstand nach Ende der Antragsfrist, spätestens jedoch fünf
Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.
(4) Dringlichkeitsanträge sind an eine Frist nicht gebunden und können auch während der
Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie können nur beraten werden, nachdem die
Dringlichkeit beschlossen wurde. Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der
Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.
(5) Änderungsanträge, Satzungsänderungs-Änderungsanträge und
Geschäftsordnungsänderungs- Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der
Beratung gestellt werden und müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden. Bei
Zweifeln über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen entscheidet das Präsidium.
(6) Antragsberechtigt sind neben allen Mitgliedern des Verbandes der Vorstand und alle
Gliederungen des Verbandes.
§ 3 Antragsberatung und Abstimmungen
(1) Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung
zu eröffnen und wenn sich niemand zu Wort meldet oder die Rednerliste erschöpft ist, die
Beratung für geschlossen zu erklären und gegebenenfalls zur Abstimmung aufzurufen.
(2) Zur Beratung von Anträgen legt das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes eine
Antragsreihenfolge fest. Wird die vorgeschlagene Antragsreihenfolge angefochten oder
reicht die Tagungszeit voraussichtlich nicht zur Behandlung aller Anträge aus, bestimmt
die Mitgliederversammlung eine Antragsreihenfolge nach dem Alex-Müller-Verfahren.
(3) Die Antragsberatung wird gegebenenfalls vom Präsidium in eine Generaldebatte, eine
Erste Lesung zur Beratung von Änderungsanträgen und eine Zweite Lesung zur
Abschließenden Beschlussfassung gegliedert.
(4) Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen mit einer Hand. Das Wort wird vom
Präsidenten erteilt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands, die für den Vorstand eine Erklärung abgeben, müssen
jederzeit außerhalb der Rednerliste gehört werden, jedoch nicht vor der Begründung eines
Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden.
(6) Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung
über den Antrag oder der Abstimmung über einen Verweisungsantrag gestattet. Der
Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder
eigene Ausführungen berichtigen.
(7) Nach der Beratung und den etwaigen persönlichen Erklärungen eröffnet der Präsident die
Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie sich mit ,,Ja" oder ,,Nein" beantworten lässt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, da die Antragsteller die erforderliche
Mehrheit von mehr als fünfzig vom Hundert der Stimmen nicht erreicht haben.
(8) Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen oder Stimmkarte. Der Präsident muss die
Feststellung der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen vornehmen. Ist sich das
Präsidium über das Ergebnis nicht einig, müssen die Stimmen ausgezählt werden.
(9) Geheime oder namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag
vor Eröffnung der Abstimmung von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder unterstützt
wird. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht einem Antrag auf namentliche
Abstimmung voraus.
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge erfolgen mit dem Handzeichen beider Hände. Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist, sobald der Redner, der das Wort hat, seine Ausführungen beendet
hat, nach Anhörung des Antragstellers und, wenn dem Antrag widersprochen wird, eines
Gegenredners, sofort abzustimmen.
(2) Mögliche Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Schluss der Rednerliste
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschließen, dass die Rednerliste geschlossen ist.
- Schluss der Debatte
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder den Schluss der Debatte beschließen. Über den Antrag auf Schluss der
Debatte ist vor anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag auf Schluss der
Debatte abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.
- Redezeitbegrenzung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine Begrenzung
der Redezeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung beschließen. Überschreitet
ein Redner die beschlossene Redezeit, so entzieht ihm der Präsident nach einmaliger
Ermahnung das Wort.
- Verweisung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Verweisung
eines Antrages an den Vorstand oder an ein Gremium einer Gliederung des
Verbandes beschließen.
- Unterbrechung der Sitzung
Auf Antrag des Vorstandes, des Präsidiums oder eines Zehntels der anwesenden
Mitglieder kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Sitzung für bis zu 30
Minuten unterbrochen werden.
- Abweichung von der Geschäftsordnung
Auf Antrag des Vorstandes, des Präsidiums oder eines Zehntels der anwesenden
Mitglieder kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit von dieser
Geschäftsordnung abgewichen werden.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache
verweisen. Er kann Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens
zur Ordnung rufen. Ist der Redner zweimal in derselben Rede zur Ordnung gerufen, so
kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen Sache nicht
wieder das Wort erhalten.
(2) Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied, auch ohne dass
ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
(3) Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Sitzung in Frage
stellt, so kann der Präsident die Sitzung auf unbestimmte Zeit aussetzen oder ganz
aufheben. Vermag sich der Präsident kein Gehör zu verschaffen, so verlässt er seinen
Platz. Die Sitzung ist hierdurch für 30 Minuten unterbrochen.
§ 6 Anfechtungen
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens drei Mitgliedern nur unverzüglich und aufgrund
eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium
stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss
begründet werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, das Bundesschiedsgericht der Schiedsordnung zu Fragen des
Verfahrens der Mitgliederversammlung und zur Anfechtung von Auslegungen dieser
Geschäftsordnung durch das Präsidium anzurufen.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt am 17. November 2007 in Kraft.